Erwägungsgrund 13 32025R2518
Um sich die Behandlung einer Beschwerde zu erleichtern, sollten die Aufsichtsbehörden vom Beschwerdeführer zusätzliche Informationen anfordern können. Fehlt teilweise Informationen, die für die Erachtung der Beschwerde als zulässig erforderlich sind, könnte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen, um die fehlenden Informationen einzuholen, sofern dies möglich ist. Ist eine Beschwerde unzulässig, sollte die Aufsichtsbehörde sie unzulässig erklären und den Beschwerdeführer innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist über das Fehlen der Informationen unterrichten, damit dieser die Möglichkeit erhält, eine zulässige Beschwerde einzureichen.