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Erfordert die vorliegende Verordnung oder Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679, dass eine Aufsichtsbehörde binnen einer bestimmten Frist einen Verfahrensschritt unternimmt, so ist dieser Verfahrensschritt oder der endgültige Beschluss auch dann rechtmäßig und gültig, wenn der Schritt erst nach Ablauf dieser Frist unternommen wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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