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Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht befasst hat, ist zu berücksichtigen, ob diese Aufsichtsbehörde binnen der in der vorliegenden Verordnung oder der in Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen
keinen Beschlussentwurf oder überarbeiteten Beschlussentwurf vorgelegt hat oder
keinen endgültigen Beschluss erlassen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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