Erwägungsgrund 22 32025R2518
Eine Beschwerde sollte nur dann in einem Verfahren zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einspruch gegen die Feststellung, dass der mutmaßliche Verstoß abgestellt wurde und die Beschwerde daher gegenstandslos ist, erhoben hat. Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde sollte daher in Fällen angewandt werden, in denen der Beschwerdeführer in der Lage ist, das vorgeschlagene Ergebnis gebührend zu bewerten.