Erwägungsgrund 23 32025R2518
Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde kann besonders nützlich sein, um Beschwerden über Verletzungen der Rechte der betroffenen Person im Sinne von Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zügig beizulegen. Diese frühzeitige Beilegung sollte es der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, oder der federführenden Aufsichtsbehörde ermöglichen, auf der Grundlage einer vorläufigen Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen und unter der Voraussetzung, dass entsprechende Beweise erhoben wurden, festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.