Erwägungsgrund 34 32025R2518
Während die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen bereitstellen sollte, sobald diese Informationen verfügbar sind, sollten die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls proaktiv alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die als zweckdienlich für die Bewertung der rechtlichen und sachlichen Elemente eines Falls erachtet werden. Mit dem Austausch zweckdienlicher Informationen sollte die rasche und wirksame Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden gefördert werden, und er kann in bestimmten Fällen durch Zusammenfassungen, Auszüge oder Kopien von Dokumenten unterstützt werden, um das rasche Verständnis eines Falls zu erleichtern, wobei zugleich die Möglichkeit bestehen sollte, erforderlichenfalls ergänzende Informationen bereitzustellen. Um den wirksamen und angemessenen Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte der Ausschuss Modalitäten und Anforderungen für den Austausch solcher Informationen festlegen können.