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Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, kann sie im Wege eines Verfahrens der vereinfachten Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, sofern Wendet die federführende Aufsichtsbehörde das in Unterabsatz 1 genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit an, so gelten die Artikel 10, 11, 16, 19 und 20, Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht. Die federführende Aufsichtsbehörde legt innerhalb der in Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
sie der Ansicht ist, dass es in Bezug auf den Umfang der Untersuchung, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind, keine begründeten Zweifel gibt, und
die von der federführenden Aufsichtsbehörde identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erfordern, die für die Zwecke einer komplexen Untersuchung erforderlich wäre, insbesondere, wenn diese Fragen auf der Grundlage früherer Beschlüsse in ähnlichen Fällen behandelt werden können.
Binnen sechs Wochen, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von ihrer Absicht in Kenntnis, das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden, und stellt einschlägige Informationen zu den Merkmalen des Falles bereit, mit denen festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
Erhebt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden binnen zwei Wochen nach ihrer diesbezüglichen Benachrichtigung Einspruch gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit, so kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung, und die federführende Aufsichtsbehörde erstellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 und arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der in Kapitel III genannten Verfahren zusammen.
Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit trägt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs dafür Sorge, dass die untersuchten Parteien, falls angezeigt, ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können und dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wird, seinen Standpunkt darzulegen. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, weiterhin.
Kapitel III gilt nicht für Fälle, die von der betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt werden.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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