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Benötigt die federführende Aufsichtsbehörde nach der Übermittlung einer zulässigen Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, durch eine Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen vom Beschwerdeführer, um eine umfassende Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerde durchzuführen, so sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die federführende Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls auch durch Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, dabei unterstützen, die erforderlichen Informationen einzuholen.