Erwägungsgrund 16 32025R2518
Für das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz müssen Fälle, die die grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, der Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden an einer Untersuchung in einem frühen Stadium aktiv beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, und dabei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang nutzen. Es ist wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden auf einem offenen Dialog beruht, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde wesentlich zu beeinflussen, wobei dem Ermessensspielraum der einzelnen Aufsichtsbehörden gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Aufsichtsbehörden sollten die Verfahren zügig und effizient durchführen und aufrichtig und wirksam zusammenarbeiten, etwa, indem sie sich bei Bedarf gegenseitig unterstützen und auf Ersuchen unverzüglich reagieren.