Erwägungsgrund 18 32025R2643
Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Möglichkeiten könnten angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds Plus gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1058 beziehungsweise (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten — insbesondere in benachteiligten und abgelegenen Gebieten — ein spezifisches Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen zu verzeichnen sind und solche Mittel zur Erreichung der Ziele des Programms, von dem sie übertragen wurden, beitragen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 hat die Kommission die vom Mitgliedstaat eingereichten geänderten Programme zu bewerten und innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorzubringen.