Erwägungsgrund 12 32025R2643
Nachdem sich die Staats- und Regierungschefs der G7 nachdrücklich dazu verpflichtet hatten, die Ukraine bei der Deckung ihres dringenden kurzfristigen Finanzierungsbedarfs zu unterstützen und ihre langfristigen Prioritäten für die Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen, haben das Europäische Parlament und der Rat am 28. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2773 angenommen, mit der der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen eingerichtet wurde und durch die eine außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine bereitgestellt wurde. In der Verordnung (EU) 2024/2773 ist vorgesehen, dass die Grundsatzvereinbarung über politische Auflagen für diese Makrofinanzhilfe die Zusage enthalten soll, bei der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der ukrainischen DTIB und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern.