Erwägungsgrund 26 32025R2643
In der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger, die von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden, sollten als Empfänger in Betracht kommen, wenn der Kommission Garantien gegeben werden, die von dem Mitgliedstaat oder assoziierten Land, in dem sie niedergelassen sind, gemäß dessen nationalen Verfahren genehmigt wurden und diese vor einer Entscheidung über die Vergabe von Unionsmitteln bewertet werden. Solche Garantien sollten nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV festgelegt sind, erfüllt sind und während der gesamten Maßnahme aufrechterhalten werden. Die Kommission sollte die im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten über Rechtsträger unterrichten, die nach einer solchen Bewertung als förderfähig gelten. Informationen über die anschließende Bewertung der Förderfähigkeit, die unter anderem auf einen gemeldeten Eigentumswechsel während der Durchführung zurückzuführen sind, werden ebenfalls den im Ausschuss vertretenen Mitgliedstaaten mitgeteilt, um Transparenz bei der Überwachung der laufenden Einhaltung der Förderbedingungen zu gewährleisten. Die Teilnahme von Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Ländern oder Rechtsträgern eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert werden, sollte den Zielen der vorliegenden Verordnung nicht zuwiderlaufen. Für die Zwecke des Unterstützungsinstruments für die Ukraine sollten diese Regeln für die Förderfähigkeit für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten, die von einem nicht assoziierten Drittland als der Ukraine oder einem Rechtsträger eines anderen Drittlands kontrolliert werden.