Erwägungsgrund 29 32025R2643
Um sicherzustellen, dass die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung eingehalten werden, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Gütern oder Technologien, deren Einsatz, Entwicklung oder Herstellung durch das geltende Völkerrecht verboten ist, weder für eine Finanzierung im Rahmen des Programms noch des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen.