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Die Kommission richtet ein System zur Erleichterung des Abschlusses von Abnahmeverträgen im Zusammenhang mit dem industriellen Ausbau der Herstellungskapazitäten der ukrainischen DTIB zwischen Mitgliedstaaten und der Ukraine einerseits und den Wirtschaftsteilnehmern der ukrainischen DTIB andererseits ein, wobei sie das Wettbewerbs- und das Vergaberecht der Union einhält. Die Kommission sorgt dafür, dass der Zugang eines anderen nicht assoziierten Drittlands als der Ukraine oder eines Rechtsträgers eines anderen Drittlands zu Verschlusssachen oder vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und dass Angestellte oder andere an der Maßnahme beteiligte Personen eine von einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder der Ukraine ausgestellte Sicherheitsermächtigung vorweisen können.
Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es interessierten Mitgliedstaaten und der Ukraine, Gebote für Verteidigungsgüter abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
die Menge und die Qualität;
den beabsichtigten Preis oder die beabsichtigte Preisspanne;
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.
Das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die Kriterien entsprechen, die denen in Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 gleichwertig sind, Angebote abzugeben, in denen sie Folgendes angeben:
die Menge und die Qualität der Verteidigungsgüter, für die sie den Abschluss von Abnahmeverträgen anstreben;
den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem bzw. innerhalb derer sie bereit sind zu verkaufen;
die voraussichtliche Vorlaufzeit für die Lieferung von Verteidigungsgütern im Rahmen des Abnahmevertrags;
die vorgesehene Laufzeit des Abnahmevertrags.
Anhand der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den betreffenden Herstellern von Verteidigungsgütern sowie interessierten Mitgliedstaaten und der Ukraine her.
Über den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Kontakt hinaus können die Ukraine und interessierte Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, ein gemeinsames Vergabeverfahren oder ein Vergabeverfahren in ihrem Namen oder für ihre Rechnung gemäß Artikel 28 einzuleiten.
Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 können die Teile des Auftrags abgedeckt werden, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
Von der Ukraine eingegangene Verträge im Zusammenhang mit Beschaffungen, Vereinbarungen oder Beiträgen gemäß Absatz 8 sind unterstützungsfähig, wenn sie nach…
Bei Beschaffungsabkommen zwischen der Ukraine und internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäß Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d…
die Ukraine stellt sicher, dass die Vergabeverfahren und Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke im Falle von im Rahmen des Unterstützungsdarlehens…
Bei Maßnahmen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a liegt die Unterstützung aus dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine nicht über 25 % des geschätzten…
Die Zahl und der Umfang der gemeinsamen Beschaffungen von Verteidigungsgütern von der EDTIB und der ukrainischen DTIB müssen erhöht werden, um die Ziele des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.