Erwägungsgrund 5 32021R0785
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates und der Beschluss 2009/917/JI des Rates sehen vor, dass die Union die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung unterstützt.