Erwägungsgrund 77 32025R2643
Die Richtlinie 2009/81/EG betrifft unter anderem die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens über die Koordinierung der Vergabeverfahren für die Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem AEUV, der eine Voraussetzung für die Schaffung eines europäischen Marktes für Verteidigungsgüter ist. Zu diesem Zweck hat die Richtlinie 2009/81/EG die Bewältigung von Krisensituationen zum Ziel, insbesondere indem besondere Bestimmungen vorgesehen sind, die in dringlichen Lagen aufgrund einer Krise gelten, wie eine Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung. In bestimmten dringenden Fällen könnten jene Bestimmungen jedoch nicht ausreichen, insbesondere wenn die dringliche Lage aufgrund der Krise nur dadurch bewältigt werden kann, dass sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten an einer gemeinsamen Beschaffung beteiligen. In diesen Fällen besteht oft die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war. Da diese Möglichkeiten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in der Richtlinie 2009/81/EG nicht vorgesehen sind, sieht die vorliegende Verordnung die Möglichkeit vor, die Bestimmungen der genannten Richtlinie in dringlichen Lagen aufgrund einer Krise zu ergänzen oder von ihr abzuweichen, sofern die Zustimmung des Unternehmens, das die Rahmenvereinbarung geschlossen hat, eingeholt wird.