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Um es der Union zu ermöglichen, das Risiko eines Ausbruchs einer Versorgungskrise zu mindern, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Ausschuss warnen, wenn sie Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit krisenrelevanten Gütern erlangen oder über konkrete und zuverlässige Informationen über das Eintreten eines anderen einschlägigen Risikofaktors oder Ereignisses verfügen. Um ein koordiniertes Vorgehen zur Minderung eines solchen Risikos zu gewährleisten, sollte die Kommission, wenn sie Kenntnis von einem solchen Risiko erlangt, Präventivmaßnahmen ergreifen — wie die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Ausschusses, um die Schwere der möglichen Störung und mögliche Reaktionen zu erörtern — und gegebenenfalls einschlägige Drittländer und internationale Organisationen konsultieren, um unter Einhaltung internationaler Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Verhinderung oder Bewältigung von Störungen der Lieferkette zu finden.
Erhält eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit einem krisenrelevanten Gut oder…
die Kommission legt nach Konsultation des Ausschusses bewährte Verfahren zur präventiven Risikominderung und zur Erhöhung der Transparenz der…
Erlangt eine zuständige nationale Behörde Kenntnis von einem Risiko einer schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Halbleitern oder verfügt sie über konkrete…
Während des Versorgungskrisenzustands beruft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative erforderlichenfalls außerordentliche…
Um die Antizipation potenzieller Engpässe zu ermöglichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Kommission warnen, wenn sie Kenntnis von einem Risiko…
Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Gasversorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.