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Der Lizenznehmer zahlt dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung. Die Kommission setzt die Höhe der angemessenen Entschädigung und den Zeitrahmen für ihre Zahlung fest.
Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung berücksichtigt die Kommission den wirtschaftlichen Wert der einschlägigen Tätigkeiten, deren Durchführung im Rahmen der unionsweiten Zwangslizenz gestattet wird, und die Umstände des jeweiligen Falles, z. B. eine etwaige öffentliche Unterstützung für die Entwicklung der geschützten Erfindung. Die Kommission berücksichtigt zudem die Stellungnahme des zuständigen Beratungsgremiums und alle gemäß Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c eingegangenen Stellungnahmen.
Führt die veröffentlichte Patentanmeldung, für die eine unionsweite Zwangslizenz erteilt wurde, letztlich nicht zur Erteilung eines Patents, so zahlt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer die gemäß diesem Artikel gezahlte Entschädigung zurück. Dieser Absatz gilt entsprechend für veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern.
Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag der Person, der die in Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden können,…
Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht…
Der Lizenznehmer sollte dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zahlen. Die Höhe der angemessenen Entschädigung sollte von der Kommission unter…
Der Lizenznehmer hat dem Rechteinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die von der zuständigen Behörde wie folgt festgesetzt wird:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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