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1. Führt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durch, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) fallen, setzt sie sich unverzüglich mit diesen Ämtern in Verbindung, damit insbesondere keine nachfolgenden Maßnahmen des OLAF oder des IDOC beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls lädt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit das OLAF oder das IDOC ein, sich an der Untersuchung zu beteiligen.
2. Die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 lassen die Befugnisse des OLAF und des IDOC gemäß den für diese Ämter geltenden Vorschriften unberührt. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit können ersucht werden, bei vom OLAF oder vom IDOC eingeleiteten Untersuchungen technische Unterstützung zu leisten.
3. Betreten Bedienstete des OLAF gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Räumlichkeiten der Kommission, so kann die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit gebeten werden, diesen Bediensteten Unterstützung zu leisten und ihnen ihre Aufgabe zu erleichtern. Die Direktion Sicherheit setzt den Generalsekretär und den Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit oder, falls die Untersuchung in Räumlichkeiten von Kommissionsmitgliedern oder des Generalsekretärs durchgeführt wird, den Präsidenten der Kommission und das für Humanressourcen zuständige Kommissionsmitglied von einem solchen Unterstützungsersuchen in Kenntnis.
4. Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des IDOC, so teilt die Direktion Sicherheit, wenn sie dem Generaldirektor für Humanressourcen gemäß Artikel 13 Bericht erstattet, diesem unbeschadet des Artikels 22a des Statuts zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob Gründe vorliegen, die die Befassung des IDOC mit dieser Sache rechtfertigen. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist. Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit entscheidet über diese Angelegenheit.
5. Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des OLAF, so teilt die Direktion Sicherheit dies dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit unverzüglich mit und informiert den Generaldirektor des OLAF zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist.
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