Erwägungsgrund 82 32024R1620
Da sowohl Vortaten als auch die Straftat der Geldwäsche selbst häufig weltweiter Art sind und die Verpflichteten der Union auch mit und in Drittländern agieren, ist eine wirksame Zusammenarbeit mit allen zuständigen Behörden in Drittländern auf dem Gebiet der Beaufsichtigung und der Funktionsweise der zentralen Meldestellen von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Rahmens der Union zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Angesichts der einzigartigen Kombination aus direkten und indirekten Aufsichtsaufgaben und Befugnissen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen sollte die Behörde in der Lage sein, eine aktive Rolle bei solchen externen Kooperationsvereinbarungen zu übernehmen. Insbesondere sollte die Behörde befugt sein, mit Behörden in Drittländern, die über Regulierungs- und Aufsichtskompetenzen sowie Zuständigkeiten im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen verfügen, Kontakte aufzubauen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen zu schließen. Die Rolle der Behörde könnte sich insbesondere in Fällen als nützlich erweisen, in denen die Interaktion mehrerer Behörden und zentraler Meldestellen der Union mit Drittlandsbehörden Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde fallen. In solchen Fällen sollte die Behörde eine führende Rolle bei der Erleichterung dieser Interaktion spielen.