Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach dem AEUV, und insbesondere nach Artikel 263, unterliegen die Gültigkeit von Durchführungsrechtsakten zur Erteilung einer unionsweiten Zwangslizenz und der darin vorgesehenen angemessenen Entschädigung, sowie die Gültigkeit etwaiger anderer Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der unionsweiten Zwangslizenz der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“).
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Beschlüsse der Kommission unterliegen gemäß dem AEUV der Prüfung durch den Gerichtshof. Gemäß Artikel 261…
Die vom Gerichtshof und dem Gericht angestellten Überlegungen haben gleichwohl gezeigt, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage eines…
Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über…
Alle auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Kommission unterliegen im Einklang mit Artikel 263 AEUV der Überwachung durch den…
Der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend…
Alle von der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse sollten der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.