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In Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent für den Fall festgelegt, dass mit Finanzierungsinstrumenten Tätigkeiten unterstützt werden, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Zur Angleichung an die neu eingeführten Änderungen der allgemeinen Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission muss diese Obergrenze entsprechend angehoben werden. Darüber hinaus sollte der Referenzzeitraum von „Steuerjahren“ in „Jahre“ geändert werden, um die Bestimmung an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 anzupassen. Für die Unterstützung von Betriebskapital für Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten weiterhin die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten.
Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2 (ausgenommen Artikel 19c und 19d), 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) und 10 dieser…
Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung…
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 und angesichts der sehr unterschiedlichen Nutzung von…
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sollten der Beihilfehöchstbetrag, den ein einziges…
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitte 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.