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Die Landwirte haben wiederholt beklagt, welchem Druck sie im Verlauf eines Jahres aufgrund mehrfacher Kontrollen ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit, mehrere Kontrollen bei einem einzigen Vor-Ort-Besuch zu bündeln. Um die Zahl der Vor-Ort-Besuche pro Betrieb zu reduzieren und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit keinen Begünstigten auswählen, der bereits für eine Vor-Ort-Kontrolle für das betreffende Jahr ausgewählt wurde, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Zudem sollte durch diese Reduzierung der Kontrollumfang nicht verringert werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden.
In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Wurde ein Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfeantrags, eines Zahlungsantrags…
Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermöglicht den Mitgliedstaaten ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme flexibel einzurichten. Die Mitgliedstaaten werden…
Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 überprüft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass die…
Nach den Erfahrungen aus den ersten Jahren der Umsetzung erscheint es überflüssig, Vor-Ort-Kontrollen bei Interventionen durchzuführen, die durch Daten der…
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität, auch durch Konformitätsverfahren, haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen…
Das Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems, das ab 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.