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Da die von kleineren Landwirten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die den Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 unterliegt, begrenzt ist und die Verhängung von Sanktionen zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen könnte, sollten kleinere Landwirte, die von den Kontrollen der Konditionalität in Bezug auf den GLÖZ-Standard 7 ausgenommen sind, auch von der Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standard 7 ausgenommen werden.
Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von…
Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von…
Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Anforderungen für den GLÖZ-Standard 7 gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann für kleinere…
Da die von Kleinerzeugern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für Kleinerzeuger im Allgemeinen gering ausfallen, könnte…
Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, z. B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.