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Die Kommission hat gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern ein Informationssystem für die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen (im Folgenden „Informationssystem“) entwickelt. Die Interessenträger wurden in den Entwicklungsprozess einbezogen, um sicherzustellen, dass das Informationssystem effizient ist und den Bedürfnissen der Marktteilnehmer entspricht. Das Informationssystem wurde am 4. Dezember 2024 eingeführt und ermöglicht Marktteilnehmern, Händlern, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen handelt (im Folgenden „nicht-KMU-Händler“), und ihren Bevollmächtigten, Sorgfaltserklärungen zu übermitteln. Die jüngsten Prognosen über die Zahl der erwarteten über das Informationssystem abgewickelten Vorgänge und Interaktionen haben jedoch zu einer grundlegenden Neubewertung der Belastung des Systems geführt, die auf einen deutlich höheren Verkehr im Informationssystem als erwartet hindeutet.
Bis zum 30. Dezember 2024 errichtet und unterhält danach die Kommission ein Informationssystem, das die gemäß Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung gestellten…
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission sieht ein Informationssystem und den Zugang zu diesem System für Marktteilnehmer und Händler sowie…
Die wirksame und effiziente Umsetzung und Durchsetzung dieser Verordnung sind für die Verwirklichung ihrer Ziele von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck…
Die Finanzinstitute haben bereits mit der Umsetzung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie 2011/16/EU begonnen; der Informationsaustausch…
Zur Schaffung von Rechtsklarheit in Bezug auf die nachgelagerten Lieferketten und zur weiteren Verringerung der Berichtspflichten und der entsprechenden…
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.