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Die Verordnung (EU) 2021/694 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Projekte, Dienste, Kompetenzen und Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck zu unterstützen und zu beschleunigen und dabei die Resilienz der Gesellschaft zu stärken.“
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) Einführung und Betrieb von KI-Fabriken und KI-Gigafabriken der neuen Generation, die auf Entwicklung, Training und Betrieb der komplexesten, äußerst umfangreichen KI-Modelle und -Anwendungen einschließlich der für die Einführung notwendigen Hard- und Software spezialisiert sind.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung: „e) Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberbedrohungen und hybriden Bedrohungen, die sich gegen die kritische digitale Infrastruktur richten, sowie gegenüber Cyberangriffen, Hinwirken auf eine bessere Risikoerkennung und bessere Kenntnisse über Cybersicherheitsverfahren, Unterstützung öffentlicher und privater Organisationen bei der Einhaltung eines elementaren Maßes an Cybersicherheit, etwa durch Einführung der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und durch Softwareaktualisierungen;
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem zivilen Bereich und dem Verteidigungsbereich bei Cybersicherheits-Projekten, -Diensten, -Kompetenzen und -Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich der Entwicklung von Cybersicherheitstechnologien, die auf verteidigungsbezogene Infrastruktur zugeschnitten sind, gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Katastrophenschutz, Verteidigung, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, Quantentechnologie, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden;“.
Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung von Technologien, Dienstleistungen, Kompetenzen oder Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck die transeuropäische Dimension des Projekts.“
Spezifisches Ziel 5, Buchstabe I des Anhangs I, Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. Verkehr, Mobilität, Energie und Umwelt Einführung dezentraler Lösungen und einer dezentralen Infrastruktur für groß angelegte digitale Anwendungen wie vernetztes automatisiertes Fahren, unbemannte Luft-, Boden-, Überwasser- und Unterwasserfahrzeuge, intelligente Mobilitätskonzepte, intelligente Städte, intelligente ländliche Gebiete oder intelligente Gebiete in äußerster Randlage zur Unterstützung der Verkehrs-, Energie- und Umweltpolitik und in Abstimmung mit den Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs- und des Energiesektors im Rahmen der Fazilität ‚Connecting Europe‘.“
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