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Darüber hinaus kann es erforderlich sein, die im Arbeitsprogramm des Programms „Digitales Europa“ festgelegten Förderfähigkeitsregeln in bestimmten und hinreichend begründeten Fällen anzupassen, sodass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern oder mit Sitz in der Union, aber aus Drittländern kontrolliert werden, im Rahmen aller spezifischen Ziele von der Teilnahme an allen oder einigen Maßnahmen ausgeschlossen sind, deren Schwerpunkt auf Technologien mit potenziell doppeltem Verwendungszweck liegt. Daher sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit diese Möglichkeit genutzt werden kann. In solchen Fällen sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt werden, die ihren Sitz in der Union haben bzw. als in der Union ansässig gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus…
In dem Arbeitsprogramm nach Artikel 24 kann vorgesehen werden, dass die Teilnahme aus Sicherheitsgründen oder bei Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der…
Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann im Arbeitsprogramm…
In den Arbeitsprogrammen kann vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in mit der CEF assoziierten Drittländern im Sinne von Artikel 5 und Rechtsträger mit…
Da sich Innovationstätigkeiten in Bezug auf Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck auf die strategischen Vermögenswerte, die Interessen, die Autonomie, die…
Die Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.