Erwägungsgrund 11 32021R1153
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann eine Finanzhilfe für eine bereits begonnene Maßnahme gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandenen Kosten sind jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen förderfähig. Damit jegliche Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union abträglich sein könnte, vermieden wird, sollte es, für einen begrenzten Zeitraum zu Beginn der Laufzeit des MFR 2021-2027 möglich sein, bereits ab dem 1. Januar 2021 entstandene Kosten für die nach der vorliegenden Verordnung geförderten Maßnahmen als förderfähig zu erachten, auch wenn diese vor der Finanzhilfeantragsstellung entstanden sind.