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Für die Gesundheitsversorgung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Angehörige der Gesundheitsberufe, auch für die grenzüberschreitende Versorgung, über Zugangsdienste für Angehörige der Gesundheitsberufe kostenlos Zugang zu den in Artikel 14 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten erhalten können. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dienste sind nur für Angehörige der Gesundheitsberufe zugänglich, die im Besitz eines gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannten elektronischen Identifizierungsmittels oder anderer elektronischer Identifizierungsmittel sind, die den in Artikel 36 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Spezifikationen entsprechen. Personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten müssen in den EHR benutzerfreundlich dargestellt sein, damit sie von den Angehörigen der Gesundheitsberufe leicht genutzt werden können.
„Zugangsdienst für Angehörige der Gesundheitsberufe“ bezeichnet einen von einem EHR-System unterstützten Dienst, der es Angehörigen der Gesundheitsberufe…
Ein rascher und umfassender Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe zu den Krankenakten ist von grundlegender Bedeutung, um eine kontinuierliche Versorgung…
Um die Ausübung der ergänzenden Zugangs- und Übertragbarkeitsrechte, die im Rahmen dieser Verordnung geschaffen werden, zu erleichtern, sollten die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Zugangsdienst für elektronische Gesundheitsdaten oder mehrere solcher…
Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zumindest zu den sie betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.