Erwägungsgrund 11 32025R0327
Die vorliegende Verordnung berührt nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die erstmalige Erfassung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten, etwa die Verpflichtung, die Erfassung genetischer Daten von der Einwilligung der natürlichen Person oder anderen Schutzmaßnahmen abhängig zu machen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Daten bereits vor der Anwendung dieser Verordnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Verpflichtung, personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten, die nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erfasst werden, in elektronischem Format zur Verfügung zu stellen, sollte davon unberührt bleiben.