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Werden Daten elektronisch verarbeitet, so gelten für die Zwecke dieses Kapitels die folgenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten als prioritäre Kategorien: Die Hauptmerkmale der prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten für die Primärnutzung sind in Anhang I festgelegt. Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht zusätzliche Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten vorsehen, die für die Primärnutzung gemäß diesem Kapitel abgerufen und ausgetauscht werden. Die Kommission kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 8 im Wege von Durchführungsrechtsakten grenzüberschreitende Spezifikationen für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfungsverfahren erlassen.
Patientenkurzakten;
elektronische Verschreibungen;
elektronische Abgaben von Arzneimitteln;
Medizinische Bildgebung und damit zusammenhängende, auf Bildgebung gestützte Befunde;
Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, einschließlich Labor- und anderer diagnostischer Ergebnisse und damit zusammenhängender Berichte; und
Entlassungsberichte.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I durch das Hinzufügen, die Änderung oder die Entfernung der Hauptmerkmale der in Absatz 1 genannten prioritären Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten zu erlassen, sofern diese Änderungen darauf abzielen, die prioritären Kategorien von personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten an technische Entwicklungen und internationale Standards anzupassen. Darüber hinaus müssen Hinzufügungen und Änderungen dieser Merkmale beide der folgenden Kriterien erfüllen:
das Merkmal ist für die Gesundheitsversorgung natürlicher Personen relevant;
das Merkmal wird nach den neuesten Informationen in den meisten Mitgliedstaaten verwendet;
„Primärnutzung“ bezeichnet die Verarbeitung elektronischer Gesundheitsdaten für die Gesundheitsversorgung zur Beurteilung, Erhaltung oder Wiederherstellung des…
präzisiert und ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Primär- und Sekundärnutzung ihrer…
Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält besondere Bestimmungen über die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Der EHDS…
automatisch durch Medizinprodukte generierte personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten;
natürlichen Personen, andere natürliche Personen ihrer Wahl dazu zu berechtigen, in ihrem Namen für einen begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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