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Den EHR-Systemen sollte ein Informationsblatt, das Informationen für berufliche Nutzer enthält, sowie eine klare und vollständige Gebrauchsanweisung beigefügt werden, auch in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Format. Liegen einem EHR-System keine derartigen Informationen bei, so sollten der Hersteller des betreffenden EHR-Systems, sein Bevollmächtigter und alle anderen einschlägigen Wirtschaftsakteure verpflichtet sein, dem EHR-System dieses Informationsblatt und diese Gebrauchsanweisung beizufügen.
dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen, auch für seine Wartung, in barrierefreien…
sorgen dafür, dass ihren EHR-Systemen kostenlos für den Nutzer das in Artikel 38 vorgesehene Informationsblatt sowie eine klare und vollständige…
dem EHR-System das in Artikel 38 genannte Informationsblatt mit klaren und vollständigen Gebrauchsanweisungen in zugänglichen Formaten beiliegt;
EHR-Systeme werden mit einem Informationsblatt bereitgestellt, das präzise, vollständige, korrekte und eindeutige Informationen, die für die beruflichen Nutzer…
unverzügliche Unterrichtung des Herstellers, wenn der Bevollmächtigte Grund zu der Annahme hat, dass ein EHR-System nicht mehr den in Anhang II festgelegten…
Die in Artikel 37 genannte technische Dokumentation muss mindestens die folgenden Informationen enthalten, soweit sie für die harmonisierten Softwarekomponenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.