Erwägungsgrund 30 32025R0327
Die Mitgliedstaaten sollten einschlägige Stellen für digitale Gesundheit benennen, die mit der Planung und Umsetzung von Standards für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und deren Übermittlung sowie mit der Durchsetzung der Rechte von natürlichen Personen und Angehörigen der Gesundheitsberufe betraut werden, entweder als gesonderte Einrichtungen oder als Teil bestehender Behörden. Die Bediensteten der Stelle für digitale Gesundheit sollten keine finanziellen oder sonstigen Interessen an Branchen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten haben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es bereits Stellen für digitale Gesundheit, die sich mit EHR, Interoperabilität, Sicherheit oder Standardisierung befassen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Stellen für digitale Gesundheit insbesondere mit den gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Aufsichtsbehörden und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingerichteten Aufsichtsstellen zusammenarbeiten. Die Stellen für digitale Gesundheit können auch mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Ausschuss für künstliche Intelligenz, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, dem gemäß der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Dateninnovationsrat und den gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung nationaler Akteure an der Zusammenarbeit auf Unionsebene, die Weitergabe von Fachwissen und die Beratung bei der Konzeption von Lösungen, die zur Erreichung der Ziele des EHDS erforderlich sind, erleichtern.