Erwägungsgrund 3 32025R0037
Verwaltete Sicherheitsdienste werden von Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste im Sinne von Artikel 6 Nummer 40 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates erbracht. Die Begriffsbestimmung für verwaltete Sicherheitsdienste in dieser Verordnung sollte daher mit der Begriffsbestimmung für Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste in der Richtlinie (EU) 2022/2555 im Einklang stehen. Diese Dienste bestehen in der Durchführung oder Unterstützung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement ihrer Kunden und haben bei der Verhütung und Eindämmung von Vorfällen an Bedeutung gewonnen. Dementsprechend gelten die Anbieter dieser Dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentliche oder wichtige Einrichtungen, die zu einem Sektor mit hoher Kritikalität gehören. Nach Erwägungsgrund 86 der genannten Richtlinie spielen die Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste in Bereichen wie Reaktion auf Sicherheitsvorfälle, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratung eine überaus wichtige Rolle, indem sie Einrichtungen bei deren Bemühungen um die Verhütung, Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen und bei der anschließenden Wiederherstellung unterstützen. Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste sind jedoch auch selbst Ziel von Cyberangriffen geworden und stellen aufgrund ihrer engen Einbindung in die Betriebstätigkeit ihrer Kunden ein besonderes Risiko dar. Es ist daher wichtig, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 bei der Wahl von Anbietern verwalteter Sicherheitsdienste erhöhte Sorgfalt walten lassen.