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Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte in der Verordnung (EU) 2021/694 geregelt werden, die weiterhin der einschlägige Basisrechtsakt für die im spezifischen Ziel 3 des Programms „Digitales Europa“ verankerten Maßnahmen bleiben sollte. Die besonderen Teilnahmebedingungen für die einzelnen Maßnahmen sind gemäß der Verordnung (EU) 2021/694 in den einschlägigen Arbeitsprogrammen festzulegen.
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des MFR 2021-2027 aufgestellt. In dieser Verordnung werden…
Die Verordnung (EU) 2021/694 gilt für die Tätigkeiten, die vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ finanziert werden.
Die Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus dem Programm „Digitales Europa“ für Tätigkeiten sollte mit der Verordnung (EU) 2021/694 vereinbar sein. Bei…
Mit dieser Verordnung wird für das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum 2021-2027 eine Finanzausstattung festgesetzt, die für…
Damit bei der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen für Ausgewogenheit gesorgt ist, ist eine Abweichung von…
Die Verordnung (EU) 2021/695 enthält die allgemeinen Ziele und die Einzelziele von Horizont Europa sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.