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Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten zwischengeschalteten Bank an ihrem Transfer eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unter Verwendung von Konten bei nicht benannten Kreditinstituten erfolgt. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 wird auch eine Ausnahmeregelung eingeführt, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste aufgeführten emittierenden Bank eingefroren wurden, sofern der Transfer zwischen zwei nicht benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt.
Am 24. Juni 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1738 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1738 wird eine…
Es ist angezeigt, eine Ausnahmeregelung einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer benannten…
Es ist angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, mit der die Freigabe von Geldern ermöglicht wird, die aufgrund der Beteiligung einer in der Liste geführten…
Zudem wird mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 eine Ausnahme eingeführt, um die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dem Fall zu…
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1845 wird eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und von dem Verbot, bestimmten benannten Organisationen Gelder und…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/2871 wird auch eine vorübergehende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.