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Zusätzlich zur harmonisierten Anforderung für die Recyclingfähigkeit für die Anpassung der finanziellen Beiträge der Hersteller, die in gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten festzulegen ist, sollten die Mitgliedstaaten andere Kriterien anwenden dürfen, etwa Rezyklatanteil, Wiederverwendbarkeit, Verwendung von gefährlichen Stoffen oder andere Kriterien im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG.
Einige Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen durch eine Anpassung der Gebühren im Zusammenhang mit der erweiterten…
Um harmonisierte Vorschriften für die Gestaltung von Verpackungen festzulegen, sodass deren Recyclingfähigkeit gewährleistet ist, sollte der Kommission gemäß…
Diese Verordnung ist eine lex specialis im Verhältnis zur Richtlinie 2008/98/EG für die Mindestanforderungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung…
Wenn ein Hersteller seine Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung kollektiv als Teil einer Organisation für Herstellerverantwortung wahrnimmt, sollten…
Die Kommission sollte ferner auf der Grundlage der Erklärungen der Erzeuger bewerten, ob die Erzeuger bei der Erfüllung der Zielvorgaben für recycelten…
Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung, Vorschriften zur getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.