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In den Entscheidungen 2001/171/EG und 2009/292/EG der Kommission, die gemäß der Richtlinie 94/62/EG erlassen wurden, sind Bedingungen für Ausnahmen in Bezug auf die Bestimmungen zu den Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, die im Rahmen dieser Verordnung beibehalten werden sollten. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, sollte der Kommission jedoch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung oder Aufhebung dieser Ausnahmen oder zur Senkung der in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen für eines dieser Metalle oder zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die Summe der Konzentrationen dieser Metalle nicht für recycelte Materialien oder für Produktkreisläufe, die sich in einer geschlossenen und kontrollierten Kette befinden, oder für bestimmte Verpackungsarten oder Verpackungsformate gelten soll. Auf der Grundlage der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit sollten für Primärrohstoffe und recyceltes Material grundsätzlich dieselben Konzentrationen in Bezug auf gefährliche Stoffe gelten. Es können allerdings außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich machen könnten. Diese außergewöhnlichen Umstände, die unterschiedliche Konzentrationen für recyceltes Material und für Primärrohstoffe rechtfertigen, sollten auf einer Einzelfallprüfung beruhen. Sollte die Kommission die bestehenden Ausnahmen in Bezug auf die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom ändern, so sollte sie diesem Grundsatz Rechnung tragen.
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser…
Soweit dies aufgrund von Marktentwicklungen bezüglich der chemischen Zusammensetzungen von Batterien, die Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen…
Es ist angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen für das Vorkommen von Quecksilber, Cadmium…
Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Einführung von Beschränkungen der Verwendung von Stoffen aus Gründen der…
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1…
Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.