Erwägungsgrund 5 32025R0040
Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal, der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegt wurde, enthält der neue „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (im Folgenden „Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft“), der in der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 dargelegt wurde, die Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen für Verpackungen zu verschärfen, um alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recyclingfähig zu machen und andere Maßnahmen in Betracht zu ziehen, um (übermäßige) Verpackungen und Verpackungsabfälle zu verringern, die Gestaltung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern, die Komplexität von Verpackungsmaterialien zu verringern und Anforderungen für den Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen einzuführen. In dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft wird ferner das Erfordernis hervorgehoben, Lebensmittelabfälle zu verringern. Die Kommission verpflichtet sich, zu bewerten, ob eine unionsweite Kennzeichnung eingeführt werden kann, die die korrekte Trennung von Verpackungsabfällen an der Quelle erleichtert.