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Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 enthaltenen Beschränkungen für Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, bestehende Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen beizubehalten.
Unbeschadet der Beschränkungen für chemische Stoffe gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder gegebenenfalls der Beschränkungen und spezifischen…
Unbeschadet der Beschränkung von PFAS sollte diese Verordnung nicht die Möglichkeit der Einführung von Beschränkungen der Verwendung von Stoffen aus Gründen der…
Es ist angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Beschränkungen für das Vorkommen von Quecksilber, Cadmium…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe,…
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin unbefristet von dem Verbot gemäß Artikel…
Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.