Art. 4f 32014D0386
Die Verbote der Artikel 4d und 4e
a)
gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden;
b)
stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde.