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Es darf jeweils nur einen Einführer geben.
Der Einführer ist verpflichtet,
den Zollbehörden alle vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung oder das Zollverfahren, in das die Waren gemäß Artikel 74, 104, 109, 142, 153, 156 oder 158 übergeführt werden sollen, oder in Bezug auf die Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung bereitzustellen oder verfügbar zu machen, und zwar sobald diese Informationen verfügbar sind, in jedem Fall aber vor der Überlassung der Waren, sowie diese Informationen aufzubewahren;
die Entrichtung aller Zölle und sonstigen Gebühren zu gewährleisten;
zu gewährleisten, dass die Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, den einschlägigen anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften entsprechen, und geeignete Aufzeichnungen über die Erfüllung dieser Verpflichtung bereitzustellen oder verfügbar zu machen sowie diese Aufzeichnungen aufzubewahren;
den Zollbehörden alle Informationen über verdächtige Warenbeförderungen oder einen unerlaubten Umgang mit Waren mitzuteilen, von denen der Einführer Kenntnis hat;
alle anderen zollrechtlichen Verpflichtungen für den Einführer zu erfüllen.
Der Einführer muss im Zollgebiet der Union ansässig sein. Diese Anforderung gilt nicht für einen Einführer, der
Waren in das Versandverfahren oder das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt;
Waren verbringt, die in der vorübergehenden Verwahrung verbleiben;
nur gelegentlich Waren in ein Zollverfahren überführt, sofern die Zollbehörden diese Überführung für gerechtfertigt halten;
in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union grenzt, ansässig ist und die Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellt, sofern das Land, in dem der Einführer ansässig ist, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt; oder
von einem im Zollgebiet der Union ansässigen indirekten Vertreter vertreten wird.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
alle anderen zollrechtlichen Verpflichtungen für den Ausführer zu erfüllen.
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, gilt…
„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder…
den Zollbehörden wurde mitgeteilt, welche Person der für die Waren verantwortliche Einführer, Ausführer oder Inhaber des Versandverfahrens ist,
„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den…
in den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Fällen der Einführer, der Ausführer, der Inhaber des Versandverfahrens oder der Besitzer der Waren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.