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Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 verfügt, sollte das zentrale MIAS außerdem die Möglichkeit zur Aggregierung von Informationen bieten, um einen Überblick über die von den in den Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen/Dienstleistungen und Erwerbe zu geben. Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen des zentralen MIAS auch weiterhin auf die Informationen der jeweils anderen Mitgliedstaaten zugreifen können, wie sie derzeit im Rahmen des bestehenden Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystems strukturiert sind, sollte das zentrale MIAS die Datenaggregierung unterstützen.
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der…
Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales…
Um Unstimmigkeiten rechtzeitig zu erkennen und damit die Möglichkeiten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern, sollte im zentralen MIAS ein…
Das Datenvolumen und die Häufigkeit der Datenübermittlungen an das zentrale MIAS machen die Automatisierung der Informationsflüsse vom zentralen MIAS zu den…
Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten…
Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.