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Die von den Lieferern/Dienstleistungserbringern und Erwerbern in verschiedenen Mitgliedstaaten gemeldeten Informationen über innergemeinschaftliche Umsätze sollten von jedem Mitgliedstaat unverzüglich nach Erhalt in das zentrale MIAS eingegeben werden. Aus technischen Gründen, die mit dem Datenvolumen zusammenhängen, sowie zur frühzeitigen Aufdeckung verdächtiger Umsätze und möglicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug ist eine rasche Verarbeitung der eingegangenen Informationen erforderlich.
Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales…
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für…
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der…
Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich…
Damit das zentrale MIAS über dieselben Funktionen wie das bestehende Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der…
Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.