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Der Zugang zu den Informationen im zentralen MIAS sollte nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ gewährt werden. Der Zugang zu sensiblen Daten für diejenigen Nutzer, für die sie voraussichtlich relevant sind, sollte mittels Zugriffsberechtigungen und Zugriffsprotokollen erfolgen, die die Informationen im zentralen MIAS sichern. Diese Informationen sollten nicht für andere Zwecke als zur Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs verwendet werden. Alle Nutzer sollen an die Vertraulichkeitsregeln nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gebunden sein.
Zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sollten die gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten…
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der…
Der Zugriff auf die im ETIAS gespeicherten Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU)…
Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke…
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für…
Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.