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Überdies sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die zur Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erforderlichen Angaben im zentralen MIAS Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der jeweilige Mitgliedstaat prüft, ob die von den Steuerpflichtigen für ihre Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelten Daten vollständig und richtig sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im zentralen MIAS als ungültig ausgewiesen wird, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten nicht nachkommt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wurde oder wenn der Steuerpflichtige nach Auffassung der zuständigen Behörde diese Tätigkeit eingestellt hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im elektronischen System…
Bei einer Änderung der Angaben, die zur Identifizierung von Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Umsätze tätigen, für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich…
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der…
Was die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen im innergemeinschaftlichen Handel anbelangt,…
Um den Mitgliedstaaten eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu ermöglichen, sollte die Kommission ein elektronisches zentrales…
Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, sollten die zur Identifizierung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.