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Die Reformagenda muss insbesondere die folgenden Elemente enthalten, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:
eine Erläuterung, inwiefern die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Korruptionsbekämpfung, durch die Maßnahmen weiter gestärkt werden sollen,
eine indikative Liste der Investitionsprojekte und -programme, die im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsplattform erörtert und gebilligt werden sollen, einschließlich des jeweiligen Gesamtinvestitionsvolumens und der für die Durchführung vorgesehenen Fristen,
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Klima- und Umweltzielen beitragen sollen und ob sie mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vereinbar sind,
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zum digitalen Wandel beitragen sollen,
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zu den Zielen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie zu den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen beitragen sollen,
eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen sowie zur Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen beitragen sollen,
einen indikativen Zeitplan für die Reformen und Investitionen sowie die geplanten Auszahlungsbedingungen für die Mittelfreigabe, formuliert als messbare qualitative oder quantitative Schritte, die bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden sollen,
eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu einer schrittweisen und kontinuierlichen Angleichung an die GASP beitragen sollen, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union,
eine Erläuterung, inwiefern die Maßnahmen zu Kapazitätsaufbau führen und in das Verwaltungspersonal Moldaus investieren sollen;
die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung der Reformagenda durch Moldau, einschließlich der vorgeschlagenen messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der in Absatz 2 genannten einschlägigen Indikatoren,
eine Erläuterung des Systems Moldaus zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene — und Interessenkonflikten sowie zur Durchsetzung der Vorschriften über die Beihilfenkontrolle sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung bestehender Unzulänglichkeiten in den ersten Jahren der Umsetzung der Reformagenda,
für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, für die Umsetzung der Reformagenda eine Zusammenfassung der durchgeführten Konsultation des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen Moldaus, und einschlägiger Interessensträger, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie deren Beiträge in die Reformagenda einfließen,
einen Kommunikations- und Sichtbarkeitsplan zur Reformagenda für die lokalen Zielgruppen Moldaus,
sonstige sachdienliche Informationen.
Die Reformagenda muss ergebnisorientiert sein und Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele enthalten. Diese Indikatoren stützen sich, soweit angemessen und relevant, auf international vereinbarte Indikatoren und auf die in Bezug auf die Strategien Moldaus bereits vorhandenen Indikatoren. Die Indikatoren müssen zudem mit den zentralen Leistungsindikatoren des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Genehmigung der Reformagenden für den Westbalkan im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1449 und des EFSD+-Rahmens für die Ergebnismessung möglichst kohärent sein.
„Reformagenda“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche in Moldau, einschließlich…
Die Reformagenden bilden einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die vom…
Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen in kohärenter, umfassender und hinreichend ausgewogener Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen,…
Die Durchführung der Fazilität sollte in Moldau durch die Reformagenda untermauert werden, die einen Rahmen für die Förderung eines inklusiven und nachhaltigen…
ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 13 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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