VERORDNUNG (EU) 2025/535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. März 2025 zur Einrichtung der Reform- und Wachstumsfazilität für die Republik Moldau
Es ist angezeigt, an Moldau Darlehen zu besonders günstigen Konditionen mit einer Laufzeit von höchstens 40 Jahren zu vergeben und mit der Tilgung des Kapitalbetrags nicht vor 2034 zu beginnen.
Erwägungsgrund 47 32025R0535
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