Erwägungsgrund 10 32025R0652
Parallel zu seiner Aufnahme in die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten in die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 die Spezifikationen für „Steviolglycoside aus Fermentation“ hineingenommen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass künftig andere Verfahren zur Herstellung von Steviolglycosiden aus Fermentation (E 960b) zugelassen werden könnten, ist es angezeigt, die Spezifikation mit der Bezeichnung „E 960b(i) Rebaudiosid M aus Fermentation durch Yarrowia lipolytica“ aufzunehmen.