Erwägungsgrund 4 32025R0652
Durch drei verschiedene Herstellungsprozesse gewonnene Steviolglycoside, und zwar Steviolglycoside aus Stevia (E 960a), enzymatisch hergestellte Steviolglycoside (E 960c) und glycosylierte Steviolglycoside (E 960d), sind als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen und durch gesonderte Spezifikationen definiert. Diese Zusatzstoffe sind gemäß der Festlegung in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Gruppe reguliert (im Folgenden „Gruppe der Steviolglycoside (E 960a-960d)“) und es gelten in Stevioläquivalenten ausgedrückte Höchstwerte für sie.